Krise und Perspektive der Ausländerbeiräte

Zusammenfassende Thesen des Referats im Ausländerbeirat München am 26.05.2003

von Dr. Lutz Hofmann


1. Die Beteiligung an den Wahlen zum Ausländerbeirat ist in den letzten zehn Jahren nicht nur in München, sondern bundesweit rückläufig. Es gibt praktisch keine Kommune, die sich diesem Trend entziehen oder ihn gar umkehren konnte.

2. Der Rückgang der Wahlbeteiligung liegt nicht an
a. ungenügender Wahlwerbung durch die Kommune, die Listen oder ´die Kandidaten,
b. schlechter Arbeit des Ausländerbeirats in der vorausgehenden Legislaturperiode,
c. unzureichender finanzieller Unterstützung durch die Kommune
d. fehlender Verankerung des Ausländerbeirats in der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Denn auch dort, wo diese Bedingungen optimal gegeben waren, ist die Wahlbeteiligung geringer geworden.

3. Theoretisch könnte man die rückläufige Wahlbeteiligung mit der Machtlosigkeit des Ausländerbeirats erklären. Aber diese Schwäche lässt sich durch keine Aufwertung des Ausländerbeirats überwinden. Sie findet ihren letzten Grund in der zahlenmäßigen Unterlegenheit der Zuwanderungsminderheit. Sie würde immer von der deutschen Mehrheit überstimmt werden können. Lediglich eine Diktatur der Minderheit würde an diesen Voraussetzungen etwas ändern.

4. Die Wahlbeteiligung war bei den ersten Direktwahlen zu den Ausländerbeiräten so hoch, weil
a. dabei Listen konkurrierten, die sich an den politischen Konflikt der Herkunftsländer orientierten,
b. der Ausländerbeirat die Möglichkeit eröffnete, ethnische Rivalitäten auszutragen,
c. es innerhalb der Kolonien der Arbeitsmigranten hohe Solidarität und starke Gruppenzwänge gab,
d. darin von vielen "Ausländer" die einzige Möglichkeit gesehen wurde, ihre Nichtbeachtung durch die deutsche Mehrheitsbevölkerung zu durchbrechen,
e. wegen der bis 1990 praktisch fehlenden Einbürgerungsmöglichkeit nur der Ausländerbeirat den Zugewanderten die Gelegenheit bot, sich irgendwie am politischen Leben zu beteiligen.
Inzwischen ist die Wahlbeteiligung zurückgegangen, weil diese Faktoren an Bedeutung verloren haben. Darin kommt jedoch gleichzeitig ein Fortschritt in der Integration der nichtdeutschen Minderheit zum Ausdruck.

5. Das zunehmend geringere Interesse der nichtdeutschen Bevölkerung an den Ausländerbeiratswahlen beruht daher nicht auf den Versagen bestimmter Gruppen, Instrumente oder Einrichtungen, sondern auf gesamtgesellschaftlichen Veränderungen. Dieser Trend lässt sich folglich auch nicht durch einzelne Maßnahmen umkehren. Es muss vielmehr damit gerechnet werden, dass in Zukunft nur noch eine verschwindende Minderheit von politisch engagierten Nichtdeutschen zur Wahl geht. Lediglich im Falle massiver Rückschläge des Integrationsprozesses wäre wieder mit einem Ansteigen der Wahlbeteiligung zu rechnen.

6. Bei einem weiteren Rückgang der Wahlbeteiligung werden die Kommunen früher oder später nicht mehr bereit sein, die Wahlen zu finanzieren und zu organisieren. Dann muss die Frage beantwortet werden, ob es eine Möglichkeit gibt, den Ausländerbeirat auch ohne Wahlen weiter bestehen zu lassen, oder ob er bei dieser Gelegenheit überhaupt abgeschafft wird.

7. Der Ausländerbeirat als Interessenvertretung der nichtdeutschen Bevölkerung hat vor allem die Aufgabe, deren Diskriminierung zu bekämpfen. Die Diskriminierung der Zuwanderer steht im Widerspruch zum Ziel der Integration. Es liegt daher im Interesse nicht nur der nichtdeutschen Bevölkerung, sondern auch der deutschen Politiker, dass der Ausländerbeirat so lange fortbesteht, wie mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass Angehörige der nichtdeutschen Min-derheit diskriminiert werden.

8. Demokratische Wahlen haben den Zweck, Staatsgewalt zu verleihen (GG Art. 20,2: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus."). Bei den Wahlen zum Ausländerbeirat wird schon deswegen keine Staatsgewalt verliehen, weil nicht das ge-samte Staatsvolk, sondern nur ein Teil der Bevölkerung wahlberechtigt ist. Der durch diese Wahlen konstituierte Ausländerbeirat ist daher auch nicht für das Wohl der gesamten Bevölkerung, sondern in erster Linie für die Belange lediglich einer Minderheit verantwortlich. Diese Wahlen übernehmen zwar die Form demokratischer Wahlen, aber inhaltlich gesehen handelt es sich dabei nicht um solche. Es ist daher irreführend, wenn in den Ausländerbeiratswahlen eine Art vorläufigen Ersatzes für das fehlende Kommunalwahlrecht der noch nicht eingebürgerten Zuwanderer gesehen wird.

9. Die Wahlen zum Ausländerbeirat haben im Unterschied zu demokratischen Wahlen lediglich die Funktion, eine vom Willen der deutschen. Politiker unabhängige Zusammensetzung des Ausländerbeirats zu gewährleisten und diesen dadurch als Interessenvertretung der nichtdeutschen Bevölkerung zu legitimieren... Soll der Ausländerbeirat auch ohne Wahlen fortbestehen, so ist vor allem zu klären, wodurch diese bisher den Wahlen zukommende Funktion in Zukunft wahrgenommen werden kann.

10. Eine Berufung der Beiratsmitglieder durch den Stadtrat, wie sie vor der Einführung der Direktwahlen üblich war, würde diese von deutschen Politikern, ihren Fraktionen und Parteien abhängig machen. Ein derart konstituierter Ausländerbeirat wäre kaum noch in der Lage, weiterhin engagiert und glaubwürdig die Diskriminierung der Zuwanderungsminderheit zu bekämpfen. Eine solche Regelung würde zudem dem Verdacht Vorschub leisten, dass die Abschaffung der Wahlen vorrangig den Zweck hätte, den Ausländerbeirat stärker unter die Kontrolle deutscher Politiker zu bekommen.

11. Aus denselben Gründen verbietet es sich auch, den Ausländerbeirat irgendwie einem Ausschuss anzugleichen oder mit einem solchen zu kombinieren. Denn es gehört. zum Wesen eines Ausschusses, dass er dem Willen der Ratsmehrheit unterliegt. Er hat weder die Aufgabe noch die Möglichkeit, gegenüber dem Rat eine eigene Politik zu vertreten.

12. Jede Interessenvertretung der nichtdeutschen Bevölkerung ist darauf angewiesen, dass sie das Ohr deutscher Politiker findet. Eine engagierte und unabhängige Interessenvertretung wird sich diesen Zugang zu den politischen Gremien auch irgendwie zu verschaffen wissen. Es ist demgegenüber wenig wahrscheinlich dass eine engere Anknüpfung des Ausländerbeirats an die städtischen Organen zur Folge hätte, dass er unabhängiger und engagierter die Interessen der nichtdeutschen Bevölkerung vertritt.

13. Eine Möglichkeit, die Unabhängigkeit des Ausländerbeirats auch ohne Wahlen zu gewährleisten, wäre seine Berufung durch ein eigens zu diesem Zweck konstituiertes Komitee. Dieses Komitee könnte aus Vertretern des bisherigen Beirats, des Rates, der Migrantenorganisationen, der Initiativen gegen Fremdenfeindlichkeit, der Wissenschaft etc. zusammen gesetzt werden. Dabei wäre darauf zu achten, dass keine Gruppe (Partei, Nationalität, Religion etc.) das Komitee durch Mehrheitsbeschluss majorisieren kann. 14. Das Komitee würde zunächst Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des zukünftigen Ausländerbeirats erarbeiten. Diese Kriterien hätten einerseits festzulegen, welche Qualifikationen von einem Beiratsmitglied erwartet werden. Andererseits wäre durch sie die Zusammensetzung des Beirats zu regeln.

15. Sodann würde das Komitee die Namen von Personen sammeln, die für den Beirat vorgeschlagen werden. Diese Vorschläge müssten begründet werden. Sollten mehr als doppelt so viele Vorschläge eingehen, wie Sitze zu besetzen sind, so trifft das Komitee zunächst eine engere Auswahl. Dabei orientiert es sich insbesondere an seinen Kriterien für die Zusammensetzung des Beirats. Abschließend werden mit allen verbliebenen Bewerbern Gespräche geführt, bevor eine endgültige Auswahl und Berufung erfolgt. Die Sitzungen des Komitees sollten öffentlich sein.

16. Wegen der Kontinuität empfiehlt es sich, für das derart konstituierte Gremium den Namen "Ausländerbeirat" zunächst beizubehalten. Um aber deutlich zu machen, dass dieser Namen das Gremium nicht mehr exakt bezeichnet, könnte man ihn in Anführungszeichen setzen und um eine exakte Bezeichnung wie z.B. "Rat zur Vertretung der besonderen Interessen der nichtdeutschen Bevölkerung", "Interessenvertretung der Zugewanderten und der nichtdeutschen Minderheit" "Arbeitskreis gegen Diskriminierung auf Grund von Abstammung, Herkunft oder Muttersprache gemäß Grundgesetz Art. 3,3" oder Ähnliches ergänzen.